Berufsunfähigkeitsversicherung
Jeder vierte Arbeitnehmer wird berufsunfähig. Die meisten Unfälle passieren in der Freizeit und im Haushalt
Das müssen Sie wissen
Als berufsunfähig gilt, wenn eine Person wegen Krankheit oder Verletzung ihren Beruf oder eine vergleichbare Tätigkeit auf Dauer nicht mehr ausüben kann.
Zwei Dinge sind dabei sehr wichtig:
Bei Unfall oder Krankheit
- Die Berufsunfähigkeitsversicherung tritt bei Unfall und Krankheit ein - sie deckt also mehr ab als eine Unfallversicherung.
- Wenn Sie eine andere Stellung übernehmen könnten, die Ihrer Qualifikation entspricht, sind Sie nicht "berufsunfähig". Aber einem Manager wird man nicht zumuten können, als Kassierer zu arbeiten.
Berufs- ist nicht erwerbsunfähig!
Berufsunfähigkeit ist nicht das gleiche wie Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähig ist jemand erst, wenn er überhaupt keiner regelmäßigen Tätigkeit nachgehen kann. Für Beamte ist die so genannte Dienstunfähigkeit entscheidend. Sie führt dazu, dass man in Ruhestand versetzt wird.
Die häufigsten Ursachen für Berufsunfähigkeit:
- Psyche (30 %)
- Skelett, Muskeln, Bindegewebe (19 %)
- Krebs (15 %)
- Kreislauf (11 %)
- Nervensystem (6 %)
- Stoffwechsel, Verdauung (5 %)
- Atmung (3 %)
- Sonstige (11 %)
Wichtig: Vertragsklauseln beachten
Als Versicherungsnehmer sollten Sie auf die Bedingungen des Vertrages achten, um im Schadensfall auch die volle Versicherungsleistung zu erhalten. Hier ein Überblick über die wichtigsten Klauseln und ihre Bedeutung:
Abstrakter Verweisungsverzicht
Unter bestimmten Bedingungen kann der Versicherer auf einen anderen als den bisher ausgeübten Beruf verweisen. Dabei dürfen sich aber soziale Stellung und Einkommen nicht spürbar verschlechtern. Die tatsächliche Verfügbarkeit eines Arbeitsplatzes im zugedachten Berufsfeld spielt dabei keine Rolle. Es gibt eine ganze Reihe von weiteren Verweisungsregeln, die in ihrer Wirkung gestaffelt sind. Dabei sollte darauf geachtet werden, dass derartige Vorbehalte dem Versicherer möglichst wenig Interpretationsspielraum bieten.
Verzicht auf § 41 VVG
Im Falle der schuldlosen Verletzung der Auskunftspflicht (Angabe von Gesundheitsproblemen) durch den Versicherten verzichtet der Versicherer darauf, den Vertrag zu kündigen oder die Beiträge zu erhöhen.
Arztanordnungsklausel
Der Versicherte ist verpflichtet, den Anordnungen des behandelnden Arztes Folge zu leisten, um die Berufsunfähigkeit zu vermindern. Was dabei zumutbar ist, kann zu Auslegungsproblemen führen. Daher ist es besser, wenn die Arztanordnungsklausel nicht Vertragsbestandteil wird.
Sechs-Monats-Prognose
Die Beeinträchtigung des Versicherten muss über einen längeren Zeitraum andauern. Der behandelnde Arzt muss die Prognose abgeben, dass es sich bei dem Zustand des Versicherten um einen "voraussichtlich dauernden" handelt. Das eröffnet Entscheidungsspielraum für den Versicherer. Es sollte daher eine Klausel mit einem diesbezüglich klar definierten Zeitraum vorhanden sein.
Anerkennung vom 1. Tag an
Solange unklar ist, ob der Zustand des Versicherten andauert, wird vom Versicherer zunächst keine Berufsunfähigkeits-Rente gezahlt. Liegt der endgültige Befund dann vor, sollte die Versicherung rückwirkend, also vom ersten Tag der Berufsunfähigkeit an, zahlen.
Rückwirkende Zahlung
Bei verspäteter Anzeige der Berufsunfähigkeit durch den Versicherten zahlt der Versicherer die Berufsunfähigkeitsrente bis zu einem Zeitraum von drei Jahren rückwirkend.
Kurzes Rücktrittsrecht
Der Versicherte hat bei Vertragsschluss Angaben zu seiner Krankengeschichte zu machen, und zwar hinsichtlich aktueller und vergangener Krankheiten. Falsche oder unzureichende Auskünfte führen zu einem Rücktrittsrecht des Versicherers innerhalb einer bestimmten Frist. Diese Frist sollte daher so kurz wie möglich bestimmt sein. Bei einer sorgfältigen und vollständigen Auskunft des Versicherten besteht keine Kündigungsgefahr.
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