Bemessungs- und Einkommensgrenzen ab 2010
Für die Altersvorsorge / Rentenversicherung gelten ab 2010 die folgenden Bemessungsgrenzen und Einkommensgrenzen.
Die Beitragsbemessungsgrenze ist der Betrag eines Arbeitsentgelts, bis zu dem Beiträge zur Rentenversicherung erhoben werden. über diese Grenze hinaus bleiben Einkommen beitragsfrei.
| Alte Bundesländer |
Neue Bundesländer |
|
| Beitragsbemessungsgrenze |
66.000 EUR / Jahr 5.500 EUR / Monat |
55.800 EUR / Jahr 4.650 EUR / Monat |
Der Beitragssatz wird von den jeweiligen Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung (BfA, LVA u. a.) vom Bruttogehalt bis max. zur Beitragsbemessungsgrenze berechnet. Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen jeweils die Hälfte dieses Beitrages.
| Alte Bundesländer |
Neue Bundesländer |
|
| Beitragssatz |
19,90% |
19,90% |
Die Geringfügigkeitsgrenze ist die Grenze beim Bruttogehalt, bis zu dem keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung besteht. Der "Mini-Jobber" kann seinen Lohn, wenn dieser 400 ? nicht übersteigt, "brutto für netto" erhalten.
| Alte Bundesländer |
Neue Bundesländer |
|
| Geringfügigkeitsgrenze |
400,00 EUR / Monat |
400,00 EUR / Monat |
Weiter zur kostenfreien Anfrage


