Wohngebäudeversicherung
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Wer braucht eine Wohngebäudeversicherung?
Was ist versichert?
Was ist nicht versichert?
Wann besteht Versicherungsschutz?
Was ist beim Abschluss zu beachten?
Was ist im Schadenfall zu beachten?
Wer braucht eine Wohngebäudeversicherung?
Grundsätzlich benötigt jeder Hausbesitzer eine Wohngebäude- Versicherung. Das eigene Heim ist in der Regel der teuerste Kauf des Lebens. Daher ist es selbstverständlich, sich gegen Gefahren die den 'eigenen vier Wänden' drohen können, abzusichern. Bei finanzierten Gebäuden wird meistens von Seiten der Bank aus eine Gebäudeversicherung für den Schutz des Hauses verlangt. Laut Schadensstatistiken der Versicherer sind jedes Jahr ca. ein Sechstel der Gebäude von Schäden betroffen. Die Wohngebäudeversicherung gehört daher zu den gängigsten Versicherungsarten für Hausbesitzer. Bis zum 01.07.1994 bestand in einigen Bundesländern sogar gesetzliche Pflicht (zumeist als Feuerversicherung und mit Zwang bei einem Monopolversicherer) zum Abschluss einer Wohngebäude- Versicherung. Heute dagegen haben alle Hausbesitzer die freie Wahl. Sie entscheiden, ob und in welchem Umfang und bei welchem Versicherer sie ihr Haus versichern wollen.
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Was ist versichert?
Versichert sind grundsätzlich die im Versicherungsvertrag bezeichneten Gebäude, Nebengebäude sowie Garagen. Zubehör, das der Instandhaltung oder der Nutzung zu Wohnzwecken dient gilt ebenfalls als mitversichert. Weiteres Zubehör sowie sonstige Grundstückbestandteile auf dem Versicherungsgrundstück sind in der Regel nur aufgrund besonderer Vereinbarung versichert.
Versichert sind infolge eines Versicherungsfalles auch die notwendigen Kosten
- für das Aufräumen und den Abbruch von Sachen (Aufräumungs- oder Abbruchkosten)
- die dadurch entstehen, dass andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen (Bewegungs- oder Schutzkosten)
- für Maßnahmen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Schadenabwendungs- oder Schadenminderungskosten)
Die Verbundene Wohngebäudeversicherung umfasst Schäden durch:
- Brand, Blitzschlag, Explosion (Feuer)
- Leitungswasser, Rohrbruch und Frost
- Sturm und Hagel
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Was ist nicht versichert?
Nicht versichert sind unter anderem
- Schäden die der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführt
- Schäden die durch Kriegsereignisse jeder Art, innere Unruhen, Erdbeben oder Kernenergie entstehen
- Brandschäden, die an versicherten Sachen dadurch entstehen, daß sie einem Nutzfeuer oder Wärme ausgesetzt werden
- Sengschäden
- Kurzschluss- und Überspannungsschäden
- Schäden durch Plansch- und Reinigungswasser
- Schäden durch Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer sowie Hochwasser
- Schäden durch Erdrutsch oder Erdsenkungen
- Schäden durch Sturmflut und Lawinen
- Schäden durch Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außentüren oder andere Öffnungen
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Wann besteht Versicherungsschutz?
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein genannten Zeitpunkt. Voraussetzung ist, dass der so genannte Erst-Beitrag nach Aufforderung unverzüglich bezahlt wird und die Folgebeiträge termingerecht entrichtet werden. Versicherungsschutz besteht für die festgelegte Vertragsdauer. Versicherungsverträge von mindestens einjähriger Dauer verlängern sich um ein Jahr, wenn sie nicht drei Monate vor Ablauf gekündigt werden.
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Was ist beim Abschluss zu beachten?
Holen Sie vor Abschluss einer Wohngebäudeversicherung immer mehrere Angebote ein, da die Prämienunterschiede zum Teil gravierend sind. Schließen Sie nur Jahresverträge ab damit Sie die Möglichkeit haben jährlich Ihren bestehenden Vertrag zu kündigen um eventuell zu einem günstigeren Anbieter wechseln zu können. Vereinbaren Sie jährliche Zahlungsweise, da Ihnen bei halbjährlicher, vierteljährlicher und monatlicher Beitragszahlung meist ein Ratenzahlungszuschlag berechnet wird.
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Was ist im Schadenfall zu beachten?
Bei Eintritt eines Versicherungsfalles hat der Versicherungsnehmer folgende Obliegenheiten zu erfüllen:
- er muss den Schaden dem Versicherer unverzüglich (innerhalb einer Woche) anzeigen
- er muss den Schaden nach Möglichkeit abwenden oder mindern
- er muss dem Versicherer bei der Schadenuntersuchung unterstützen und auf Verlangen schriftlich Auskünfte erteilen und Belege beibringen
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