Kfz-Versicherung
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Was muss ich über die Kfz-Haftpflichtversicherung wissen?
Was muss ich über die Voll- und Teilkaskoversicherung wissen?
Was leistet der Kfz-Versicherer?
Wann kann ich meine Kfz-Versicherung kündigen?
Was muss ich über die Kfz-Haftpflichtversicherung wissen?
Wenn Sie Auto oder Motorrad fahren, brauchen Sie einen guten Haftpflichtschutz. Die Absicherung von Schäden, die Sie anderen Verkehrsteilnehmern zufügen können, ist gesetzlich vorgeschrieben.
Ihre Kfz-Haftpflichtversicherung kommt für Sach- und Personenschäden auf, die Sie anderen im Straßenverkehr zufügen. Bezahlt wird das Bergen und die sachgemäße Reparatur des Fahrzeugs Ihres Unfallgegners. Im Fall eines Totalschadens ersetzt der Versicherer den Wiederbeschaffungswert. Auch wenn der Geschädigte während der Reparatur seines Fahrzeugs einen Mietwagen braucht, springt Ihr Kfz-Haftpflichtversicherer ein.
Oft sind die Personenschäden noch größer: Ihr Haftpflichtversicherer übernimmt bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme einen Verdienstausfall des Unfallopfers, Schmerzensgeld oder sogar eine lebenslange Rente bei dauernder Gesundheitsbeeinträchtigung. Auch Personenschäden von Mitfahrern, die bei einem Unfall verletzt werden, sind in Ihrer Haftpflicht mitversichert - eine separate Insassen-Unfallversicherung ist in der Regel nicht erforderlich.
Als Mindestversicherungssummen sind in der Kfz-Haftpflicht 2,5 Millionen Euro pro Person (7,5 Mio. insgesamt) gesetzlich vorgeschrieben. Sachschäden müssen bis 500.000 Euro versichert sein, Vermögensschäden bis 50.000 Euro. Die vertraglichen Deckungssummen sind oft noch deutlich höher. Im Schadenfall prüft Ihr Haftpflichtversicherer, ob die Ansprüche Ihres Unfallgegners überhaupt berechtigt sind - unberechtigte oder überhöhte Forderungen wehrt er mit juristischen Mitteln ab.
Die Beiträge zu ihrer Kfz-Haftpflicht berechnen sich nach dem Fahrzeugtyp (Typklasse), dem Zulassungsort (Regionalklasse) und den bisher schadenfrei zurückgelegten Versicherungsjahren (Schadenfreiheitsklasse). Wer nur wenig fährt, einer „risikoarmen“ Berufsgruppe angehört oder eine Garage nutzt, kann zusätzlich von Rabatten profitieren.
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Was muss ich über die Voll- und Teilkaskoversicherung wissen?
Die Kasko- oder Fahrzeugversicherung springt bei Beschädigung oder Verlust Ihres Fahrzeugs ein - etwa, wenn Ihr Wagen gestohlen wird oder bei einem Unwetter Schaden nimmt. Wenn Sie den Vollkaskoschutz vereinbaren, ersetzt der Versicherer sogar von Ihnen selbst verursachte Schäden am eigenen Wagen.
Teilkaskoversicherung
Die Kfz-Teilkasko schützt bei Diebstahl, Brand, Vandalismus und Unwetter. Die Kfz-Teilkaskoversicherung reguliert Schäden an Ihrem eigenen Fahrzeug, die durch Diebstahl, Brand, Unwetter, Wildkollision oder Glasbruch entstehen, bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme. Bei Diebstahl oder Zerstörung wird auch das serienmäßige Zubehör Ihres Wagens ersetzt. Was im Einzelnen zum Zubehör zählt, ist in den Versicherungsbedingungen geregelt. Komfortable Tarife ersetzen sogar die immer häufigeren Schäden durch Marderbisse. Nicht im Versicherungsschutz eingeschlossen sind allerdings Verschleiß- oder Abnutzungsschäden.
Durch Vereinbarung einer Selbstbeteiligung im Schadensfall können Sie Ihre Teilkaskoprämie deutlich senken. Im Versicherungsfall übernehmen Sie dann einen festgelegten Teil eines möglichen Schadens aus eigener Tasche, in der Regel zwischen 150 und 500 Euro. Auf einen Kfz-Teilkaskoschutz sollten Sie auch als Käufer eines Gebrauchtwagens nicht verzichten - zu häufig sind Diebstahl, Glasbruch oder Hagelschaden. Allenfalls bei Altfahrzeugen mit absehbarem Verschrottungszeitpunkt reicht der einfache Haftpflichtschutz aus.
Vollkaskoversicherung
Die Kfz-Vollkaskoversicherung kommt auch für selbst verursachte Schäden auf. Die Vollkaskoversicherung zahlt sogar für Beschädigungen an Ihrem eigenen Fahrzeug, die Sie durch einen selbst verschuldeten Unfall verursachen. Wie in der Teilkasko ist auch in der Vollkaskoversicherung eine Selbstbeteiligung üblich, dadurch lässt sich die Versicherungsprämie spürbar senken. Wegen des vergleichsweise hohen Beitrags lohnt sich eine Vollkaskoversicherung vor allem für Neufahrzeuge. Im Fall eines selbstverursachten Totalschadens ersetzt der Vollkaskoversicherer den Wiederbeschaffungswert Ihres Fahrzeugs.
Für Neufahrzeuge ist der Vollkaskoschutz unabdingbar, wenn man bei selbstverrursachtem Totalschaden nicht auf den Wiederbeschaffungskosten sitzen bleiben will. Wie lange man in der Vollkasko bleibt, ist eine Frage der persönlichen Risikobereitschaft. Wer früh aussteigt, spart Versicherungskosten, ärgert sich aber, wenn er sein Auto doch noch selbst zu Bruch fährt.
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Was leistet der Kfz-Versicherer?
Die Kfz-Versicherung ersetzt alle Unfallschäden, die Sie im Straßenverkehr verursachen - vom Blechschaden bis zu Krankenhauskosten und Schmerzensgeld. Wenn geklärt ist, wer die Schuld am Unfall trägt, ersetzt die Versicherung des Verursachers alle Schäden, die den Unfallopfern entstehen - bis zur vertraglichen Deckungssumme. Wird den Unfallbeteiligten eine Teilschuld nachgewiesen, werden sie entsprechend anteilig entschädigt.
Bei Personenschäden zahlt der Kfz-Versicherer Arzt- und Krankenhauskosten, Schmerzensgeld und Verdienstausfall der Unfallopfer. Bei Fahrzeugschäden übernimmt er die Kosten für das Abschleppen und die Reparatur, bei Totalschäden ersetzt er den Zeitwert des zerstörten Fahrzeugs. Falls erforderlich, finanziert er dem geschädigten Besitzer für die Dauer der Reparatur einen angemessenen Mietwagen oder ersetzt den Nutzungsausfall. Entscheidet sich der Besitzer, den Schaden nicht beheben zu lassen, ersetzt der Kfz-Versicherer des Verursachers die unfallbedingte Wertminderung am Fahrzeug des Geschädigten.
Die Höhe des Schadens kann auf zwei Arten ermittelt werden: Lassen Sie Ihr Fahrzeug in der Fachwerkstatt reparieren, stellt die Werkstatt eine Rechnung aus, die Sie beim Kfz-Versicherer des Verursachers zur Erstattung einreichen. Lassen Sie den Unfallschaden nicht reparieren, zahlt der gegnerische Versicherer die Wertminderung an Ihrem Fahrzeug. Diese Option wird häufig von Besitzern älterer Wagen bei kleineren, "kosmetischen" Schäden in Anspruch genommen. In diesem Fall beauftragt der Versicherer, auf eigene Kosten, einen Sachverständigen damit ein Schadensgutachten zu erstellen.
Wichtig: Auch der Geschädigte ist verpflichtet, die Kosten möglichst niedrig zu halten. Viele Versicherer haben Verträge mit preisgünstigen Reparaturbetrieben. Als Besitzer des beschädigten Fahrzeugs können Sie in der Regel nicht darauf bestehen, dass bspw. Blechschäden in Ihrer gewohnten Markenwerkstatt behoben werden, wenn der vom Versicherer vorgeschlagene Betrieb genauso sachgerecht, aber billiger arbeitet.
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Wann kann ich meine Kfz-Versicherung kündigen?
Stichtag für die Kündigung der Kfz-Versicherung ist der 30. November. Nach Beitragserhöhungen oder Schadenfällen können Sie sogar während des laufenden Jahres wechseln.
Ihr Vertrag in der Kfz-Versicherung gilt jeweils ein Jahr - danach erhalten Sie einen neuen Versicherungsschein und die aktuelle Beitragsrechnung. Wenn Sie Ihren Vertrag nicht spätestens einen Monat vor Ablauf schriftlich kündigen, verlängert er sich automatisch um ein Jahr: Stichtag für einen Wechsel des Kfz-Versicherers ist also der 30. November. Bis zu diesem Datum muss die Kündigung bei Ihrem alten Versicherer eingegangen sein, damit Sie Ihr Fahrzeug zum 1. Januar des Folgejahres bei einen anderen Unternehmen versichern können. Am besten per Einschreiben mit Rückschein verschicken oder von Boten einwerfen lassen, damit Sie die Kündigung Ihres Kfz-Vertrags bei möglichen Unstimmigkeiten nachweisen können.
Beide Vertragspartner - Kunde und Versicherer - können die Police in bestimmten Fällen „außerordentlich“ kündigen. Wenn ein Schadensfall eintritt, kann der Versicherungsvertrag sowohl von Ihnen wie auch von Ihrem Versicherer binnen eines Monats beendet werden. Von praktischer Bedeutung ist vor allem die Kündigung durch den Versicherer, denn „Risikokunden“ mit hohen Versicherungsschäden drücken auf seinen Gewinn. Falls der Kunde den Vertrag nach einem Versicherungsschaden kündigt, muss er trotzdem den kompletten Jahresbeitrag zahlen. Kündigt der Versicherer, darf er den Jahresbeitrag nur anteilig bis zum Kündigungstermin berechnen.
Auch wenn der Versicherer während des laufenden Jahres die Beiträge erhöht, können Sie außerordentlich, also innerhalb eines Monats, kündigen - nur die betroffene Versicherungsart oder auch den ganzen Vertrag. Wurde etwa der Beitrag zur Vollkasko erhöht bei gleichbleibender Haftpflichtprämie, können Sie entweder nur die Vollkasko beenden oder Vollkasko und Haftpflicht gleichzeitig. Natürlich können Sie Ihre Kfz-Versicherung auch während des laufenden Jahres kündigen, wenn Sie das versicherte Fahrzeug verkaufen oder stilllegen.
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