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Startseite : Krankenversicherung : Private Krankenversicherung : Private Vollversicherung

Die Private Krankenvollversicherung -
wer darf sich wie versichern? Änderungen durch die Gesundheitsreform 2007


Folgende Änderungen ergeben sich für die private Krankenversicherung:


Erschwerter Wechsel in die PKV - ab 02. Februar 2007
Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen dürfen nur noch dann in die PKV wechseln, wenn sie in drei aufeinander folgenden Jahren über der Versicherungspfichtgrenze liegen (3.975,- Euro/Monat, 47.700,- Euro/Jahr für alte u. neue Bundesländer).


Pflicht zum gesetzlichen Krankenversicherungs-Schutz - ab 1. April 2007
Das Gesetz hierzu tritt in Kraft. Personen ohne Krankenversicherungsschutz müssen sich ab sofort gesetzlich versichern, wenn sie zuletzt gesetzlich versichert waren.


Recht auf privaten Krankenversicherungsschutz - ab 1. Juli 2007
Die private Krankenversicherung muss Personen ohne KV-Schutz in den Standardtarif aufnehmen, wenn die Kunden zuletzt privat versichert waren.


Einführung des Basistarifs - 1. Januar 2009
Bestandskunden der privaten Krankenversicherung dürfen bis 30. Juni 2009 in den Basistarif des eigenen oder eines anderen Versicherers wechseln und ihre Alterungsrückstellung teilweise mitnehmen. Für Neukunden gilt diese Regelung unbeschränkt. Freiwillig Versicherte könnenebenfalls in den Basistarif wechseln.


Beschränkter Zugang zum Basistarif - 01. Juli 2009
Bestandskunden der PKV können nur noch dann in den Basistarif des eigenen Versicherungsunternehmens wechseln, wenn sie mind. 55 Jahre alt oder finanziell bedürftig sind.



Die Private Krankenvollversicherung (PKV) kann nur von Personen in Anspruch genommen werden, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versicherungspflichtig sind.

Dazu gehören:

  • Arbeiter und Angestellte mit einem Einkommen oberhalb der Versicherungspflichtgrenze, zur Zeit (Werte für 2007) sind das jährlich 47.700 € inkl. Weihnachts- und Urlaubsgeld.
    Das bedeutet:
    3.975,00 € bei 12 Monatsgehältern
  • Beamte und Empfänger der freien Heilfürsorge, die von ihrer Behörde eine Beihilfe zu ihren Krankheitskosten erhalten. (Beihilfe bedeutet, dass die Beamten im Krankheitsfall einen bestimmten Prozentsatz der Behandlungskosten durch ihren Dienstherren ersetzt bekommen. Empfänger der freien Heilfürsorge erhalten in der Regel 100% der Krankheitskosten durch den Arbeitgeber.)
  • Selbständige, Freiberufler (Ärzte, Steuerberater, Rechtsanwälte u.a.)
  • Studenten bei Aufnahme des Studiums (auch wenn sie in geringem Umfang Arbeitsentgelt beziehen)


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