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Startseite : Krankenversicherung : Gesetzliche Krankenversicherung : Kassenwechsel

Kassenwechsel / Wahlrecht

1. Pflichtversicherte

Pflichtversichert sind Sie, wenn Ihr Bruttoeinkommen im Jahr 2009 unter 4.050,00 € im Monat liegt.

Versicherungspflichtige können die Mitgliedschaft bei Ihrer Krankenkasse mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende des Kalendermonats kündigen. Anschließend müssen die Versicherten mindestens 18 Monate in der gewählten Kasse bleiben.

Im Falle einer Beitragssatzerhöhung kann die Kasse mit einer Frist von zwei Monaten zum Monatsende gekündigt werden, auch wenn die Mitgliedschaft noch keine 18 Monate bei der bisherigen Krankenkasse bestanden hat. Eine außerordentliche Kündigung auf Grund eines Arbeitgeberwechsels gibt es seit 2002 nicht mehr.

Background

Bis Ende 1995 konnte nur ein Teil der Versicherten zwischen den Krankenkassen wählen. Der größte Teil wurde gesetzlich bestimmten Kassen zugewiesen. Durch das Gesundheitsstrukturgesetz, welches am 01.01.1996 in Kraft trat, besteht für alle Versicherte ein freies Krankenkassenwahlrecht. Jedes Mitglied kann zwischen einer Vielzahl von Krankenkassen am Wohn- und Beschäftigungsort wählen. Unter folgenden Krankenkassen kann gewählt werden:

  • Allgemeine Ortskrankenkassen (AOK)
  • Ersatzkrankenkassen (EK)
  • Betriebskrankenkassen (BKK)
  • Innungskrankenkassen (IKK)

BKK oder IKK ohne Rücksicht auf Betriebszugehörigkeit, wenn diese durch eine Satzungsregelung geöffnet hat. Außerdem können alle AOKs, EKs, BKKs und IKKs unabhängig vom Wohn- oder Beschäftigungsort oder Betriebszugehörigkeit gewählt werden, wenn der Ehegatte dort versichert ist. Studenten können zusätzlich die AOK an dem Ort wählen, in dem die Hochschule ihren Sitz hat. Für den Kassenwechsel müssen bestimmte Kündigungsfristen eingehalten werden. Bis zum Jahr 2000 gab es für Pflichtversicherte nur einmal im Jahr die Möglichkeit des Kassenwechsels. Danach musste bis zum 30.09. gekündigt werden um ab 01.01. des Folgejahres in eine neue Kasse eintreten zu können. Dieser Stichtag gilt seit dem Jahr 2001 nicht mehr.

Seit dem 01.01.2002 gibt es durch das Gesetz zur Neuregelung der Kassenwahlrechte neue Regelungen zum Kassenwechsel.

2. Freiwillig Versicherte

Freiwillig versichert sind Sie, wenn Ihr Bruttoeinkommen über 4.050,00 € im Monat liegt.

Freiwillig Versicherte können die Mitgliedschaft bei Ihrer Krankenkassen mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende des Kalendermonats kündigen. Anschließend müssen die Versicherten mindestens 18 Monate in der gewählten Kasse bleiben. Im Falle einer Beitragssatzerhöhung kann die Kasse mit einer Frist von zwei Monaten zum Monatsende gekündigt werden, auch wenn die Mitgliedschaft noch keine 18 Monate bei der bisherigen Krankenkasse bestanden hat. Eine außerordentliche Kündigung auf Grund eines Arbeitgeberwechsels gibt es seit 2002 nicht mehr.

Die 18-monatige Bindungsfrist gilt für freiwillig Versicherte nicht, wenn das Mitglied aus der GKV ausscheidet und in die PKV wechseln sowie wenn die Voraussetzungen einer Familienversicherung erfüllt sind.