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Startseite : Krankenversicherung : Allgemein : Pflegeversicherung

Die Pflegeversicherung

Alles über die Pflegepflichtversicherung, die unterschiedlichen Pflegestufen und was Sie beachten müssen: Informieren Sie sich und prüfen Sie, ob die angebotene gesetzliche Absicherung für Ihre Familie ausreichend ist.

Die Pflegeversicherung ist, anders als die Krankenversicherung, in ihren Leistungen bei der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und der Privaten Krankenversicherung (PKV) weitgehend identisch. Einziger Unterschied ist, dass die GKV grundsätzlich eine Sachleistung erbringt, die PKV eine Geldleistung.

Viele Menschen erreichen ein hohes Alter, ohne jemals ernsthaft zu erkranken. Trotzdem kann jederzeit das Risiko eintreten, nicht nur krank, sondern sogar zum Pflegefall zu werden ? im Alter wie in jungen Jahren. Vor den erheblichen finanziellen Belastungen konnten sich gesetzlich oder privat Krankenversicherte auch früher schon durch eine private Pflegekrankenversicherung schützen. Mit dem Inkrafttreten des Pflegeversicherungsgesetzes ist die Absicherung gegen das finanzielle Risiko der Pflegebedürftigkeit am 1.Januar 1995 für alle Bürger jedoch zur Pflicht geworden. Die Pflegeversicherung bietet dem Pflegebedürftigen einen Grundschutz für ambulante, seit dem 01.07. 1996 auch für stationäre Pflege. Umfang und Art der Leistungen sind dabei genau vom Gesetzgeber festgelegt worden.

Nach dem Grundsatz "Pflegeversicherung folgt Krankenversicherung" schließen die privat Krankenversicherten die Pflegeversicherung bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen ab, das heißt die private Pflegepflichtversicherung muss beim selben Krankenversicherungsunternehmen abgeschlossen werden wie die Krankenversicherung. Eine Pflegezusatzversicherung kann übrigens auch bei einem anderen Versicherer abgeschlossen werden.

Die gesetzlich Krankenversicherten erhalten den Versicherungsschutz in der sozialen Pflegeversicherung. Freiwillig Versicherte können sich allerdings von dieser gesetzlichen Pflegepflichtversicherung befreien lassen und sich nachweislich alternativ privat pflegeversichern. Diese Befreiung muss aber binnen 3 Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht zur Pflegeversicherung beantragt werden und gilt dann rückwirkend ab Beginn. Die Befreiung ist unwiderruflich.

Beamte und andere Beihilfeberechtigte, Empfänger der freien Heilfürsorge, Mitglieder der Krankenversorgung der Bundesbahn und der Postbeamten-Krankenkasse müssen sich ebenfalls privat Pflegepflichtversichern, sofern nicht eine soziale Pflegeversicherung besteht.

Das Sozialgesetzbuch SGB XI unterscheidet drei Stufen der Pflegebedürftigkeit:

  • Pflegestufe I - Erhebliche Pflegebedürftige:
    Hilfebedarf besteht einmal täglich bei wenigstens zwei Verrichtungen aus den Bereichen Körperpflege, Ernährung oder Mobilität und zusätzlich mehrfach in der Woche bei der hauswirtschaftlichen Versorgung. Der Zeitaufwand, den ein Familienangehöriger oder eine andere nicht als Pflegekraft ausgebildete Pflegeperson für die erforderlichen Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt, muss wöchentlich im Tagesdurchschnitt mindestens 90 Minuten umfassen.
  • Pflegestufe II - Schwerpflegebedürftige
    Hilfebedarf besteht dreimal täglich zu verschiedenen Zeiten für Verrichtungen aus den Bereichen Körperpflege, Ernährung oder Mobilität und zusätzlich mehrfach in der Woche bei der hauswirtschaftlichen Versorgung. Der Zeitaufwand, den ein Familienangehöriger oder eine andere, nicht als Pflegekraft ausgebildete, Pflegeperson für die erforderlichen Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt, muss wöchentlich im Tagesdurchschnitt mindestens drei Stunden betragen; hierbei müssen auf die Grundpflege mindestens zwei Stunden entfallen.
  • Pflegestufe III - Schwerpflegebedürftige
    Hilfebedarf besteht rund um die Uhr bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität und zusätzlich mehrfach in der Woche bei der hauswirtschaftlichen Versorgung. Der Zeitaufwand, den ein Familienangehöriger oder eine andere, nicht als Pflegekraft ausgebildete, Pflegeperson für die erforderlichen Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt, muss wöchentlich im Tagesdurchschnitt mindestens fünf Stunden betragen. Auf die Grundpflege müssen mindestens vier Stunden entfallen.

Bei Vorliegen der Pflegebedürftigkeit wird monatlich und gestaffelt nach den Pflegestufen von der GKV eine Sachleistung und von der PKV eine Geldleistung erbracht.

Pflegestufe I bis zu 440 EUR
Pflegestufe II bis zu 1.040 EUR
Pflegestufe III bis zu 1.510 EUR
in besonderen Härtefällen bis zu 1.918 EUR

Von diesem Geld finanziert die GKV eine Pflege durch einen geeigneten Pflegedienst. Auch hiervon gibt es aber eine Ausnahme, wenn eine häusliche Pflege zum Beispiel durch Verwandte des Pflegebedürftigen organisiert werden kann. Dann erbringt die GKV eine Geldleistung, allerdings begrenzt auf monatlich

Pflegestufe I 225 EUR
Pflegestufe II 430 EUR
Pflegestufe III 685 EUR

Die Pflegeversicherung übernimmt bei vollständiger Pflege die pflegebedingten Aufwendungen, die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege und der sozialen Betreuung monatlich pauschal für Pflegebedürftige bei

Pflegestufe I bis zu 1.023 EUR
Pflegestufe II bis zu 1.279 EUR
Pflegestufe III bis zu 1.510 EUR
in besonderen Härtefällen bis zu 1.825 EUR

Die genannten Pauschbeträge kommen nur dann unvermindert zur Auszahlung, wenn sie 75%, des jeweils für den Pflegebedürftigen vereinbarten Heimentgelts, nicht übersteigen. Die Beitragsberechnung erfolgt in der GKV in Anlehnung an den Krankenversicherungsbeitrag mit der Besonderheit, dass der Beitragssatz kassenübergreifend auf derzeit, Stand 2010, 1,95 % (bzw. 2,2 % für Kinderlose) festgelegt ist. Es gilt die gleiche Beitragsbemessungsgrenze wie in der GKV.

Auch in der PKV weicht die Beitragsberechnung zur Pflegepflichtversicherung von den üblichen Gegebenheiten der Krankenversicherung ab. Es gilt ein brancheneinheitlicher Beitrag, der durch einen Pool der im PKV-Verband organisierten Krankenversicherer gewährleistet wird. Der Beitrag ist nicht nach Geschlecht differenziert, nur nach dem Eintrittsalter.


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