Kompromiss im Streit um die Gesundheitsreform ist gefunden worden
Die Facharbeitsgruppe zur Gesundheitsreform hat nun endlich am 12.01.2007 einen Kompromiss nach monatelangen Streitigkeiten gefunden
Folgende wichtige Punkte enthält diese Kompromiss:
- Versicherungspflicht:
Erstmals wird es in Deutschland eine Pflicht zur Krankenversicherung für alle Bürger, also auch für Selbständige geben. Sie gilt ab dem 1. Juli 2007. Nichtversicherte, die vormals in der PKV waren, müssen sich wieder privat versichern. Den anderen steht die gesetzliche Krankenversicherung offen. - Private Krankenversicherung:
Die Neuregelungen für die private Krankenversicherung treten erst zum 1. Januar 2009, ein Jahr später als bisher angedacht, in Kraft. Alle privaten Krankenversicherungsgesellschaften müssen neben den Standardtarifen auch einen Basistarif anbieten, der dem Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenkassen entspricht. Die Prämie darf den Höchstsatz in der GKV von aktuell gut 250 Euro nicht übersteigen. Der Basistarif steht allen freiwillig Versicherten ohne Gesundheitsprüfung offen. Risikozuschläge sind unzulässig. Wer durch die Prämie finanziell überfordert wird, zahlt nur den halben Beitrag. Bei Hartz-IV-Empfängern zahlt der Staat ein Viertel der Prämie. Weiterhin hat die Union durchgesetzt, dass der Zugang zum Basistarif begrenzt wird. Für die heutigen PKV-Mitglieder wird es nur ein halbes Jahr lang möglich sien, aus dem Standardtarif in den neuen Basistarif bein einer privaten Versicherung ihrer Wahl zu wechseln. Nach dem 1. Juli 2009 gibt es diese Wechselmöglichkeit dann nicht mehr. Ausnahme: Bedürftige und ältere Versicherte über 55 Jahre können auch danach noch in den Billigtarif wechseln. Ohne Einschränkungen steht der Basistarif allen Neukunden offen, die ab 2009 zur PKV kommen. Wenn sie später den Anbieter wechseln, nehmen sie die angesammelten Altersrückstellungen mit. Bislang bleiben die Rückstellungen bei einem Wechsel zu einem anderen Versicherer bei dem alten Unternehmen, weshalb ein solcher Schritt in der Regel für die Versicherten unattraktiv ist. Bislang nocht nicht geklärt ist, wie die Ärzte für die Behandlung von Privatversicherten im Basistarif honoriert werden. Dies soll zwischen den Ärtzeverbänden und der PKV ausgehandelt werden. - Gesundheitsfonds:
Der Fonds soll ab 2008 eingeführt werden. Er dient als Geldsammelstelle. Der Beitragssatz wird im Gegensatz zu heute gesetzlich festgelegt sein. Wie auch bisher werden sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Beitrag teilen. In den Fonds fließen aber auch Steuermittel ein. Aus dem Fonds erhalten die Kassen einen Einheitsbetrag je Versicherten plus Zuschläge für Altersstruktur und Risiken ihrer Versicherten. Es soll den Kassen überlassen bleiben, ob sie eine Kopfpauschale oder einen prozentualen Zusatzbeitrag erheben, falls sie mit der Zuweisung aus dem Fonds ihre Leistungen nicht decken können. Die Obergrenze liegt bei 1 % des Einkommens. - Steuern:
Ab 2008 sollen wachsende Steuerzuschüsse in den Gesundheitsfonds fließen: zunächst 1,5 Mrd. €, 2009 dann das Doppelte. Dies soll in der laufenden Legislaturperiode mit Einsparungen aus dem Bundeshaushalt und ohne Steuererhöhungen gegenfinanziert werden. Langfristig soll der Steuerzuschuss die Kosten für die Kinderversicherung (16 Mrd. €) erreichen. - Private Krankenversicherung:
Die private Krankenversicherung wird in den Fonds nicht einbezogen und als "Vollversicherung" erhalten. Die PKV-Versicherten beteiligen sich finanziell über den wachsenden Steuerzuschuss. Außerdem soll ein Gesetz sicherstellen, dass Versicherte ihre Altersrückstellungen bei einem Wechsel mitnehmen können (Portabilität). Menschen, die ihren Versicherungsschutz verloren haben, sollen zu einem Basistarif in die PKV zurückkehren können. Dieser Basistarif soll auch freiwillig Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung offen stehen. Er umfasst die Leistungen der GKV; Interessenten müssen unabhängig vom Krankheitsrisiko aufgenommen werden. - Gesetzliche Krankenversicherung:
Private Unfälle müssen weiterhin finanziert werden. Mit ihren Ausschluss-Plänen konnte die Union sich nicht durchsetzen. Nicht mehr voll kommt die Kasse dagegen für Behandlungsfehler bei Schönheitschirurgen, Piercings und Tätowierungen auf. Sparen können Versicherte, wenn sie stets zuerst zu ihrem Hausarzt und dann mit Überweisung zu Spezialisten gehen. Für chronisch Kranke, die an wirksamen Therapien "nicht hinreichend mitwirken", soll die finanzielle Belastungsgrenze von 1 % des Einkommens nicht mehr gelten. - Strukturreformen:
Durch sie sollen Transparenz ins System kommen und rund 2,4 Mrd. € eingespart werden. So wird die Ärztevergütung umgestellt von variablen Punktwerten auf eine Gebührenordnung nach Euro und Cent. In der Arzneimittelversorgung sollen Apotheker die Chance bekommen, niedrigere Preise mit Herstellern zu vereinbaren. Falls dies für die Krankenkassen nicht mindestens 500 Mio. € Einsparungen bringt, sollen dies die Apotheker über einen erhöhten Kassenrabatt tragen. Apotheker sollen auch einzelne Tabletten an den Patienten abgeben dürfen. Bei Arzneien soll nicht nur der Nutzen geprüft werden sondern auch der Nutzen im Vergleich zu den Kosten. Bei besonders teuren Arzneien muss der behandelnde Arzt einen Kollegen hinzuziehen (Vier-Augen-Prinzip). Bürokratie soll abgebaut werden, zum Beispiel bei den Chronikerprogrammen - Krankenhäuser:
Sie sollen mehr als bisher hochspezialisierte Leistungen ambulant erbringen. Ihre Budgets werden um etwa 500 Mio. € gesenkt. - Deckung des Defizits 2007:
Die gesetzlichen Krankenkassen erwarten für 2007 ein Defizit von rund 7 Mrd. €. Gedeckt werden soll dieses Defizit einerseits durch die genannten Strukturreformen, deren Sparwirkung mit rund 2 Mrd. € veranschlagt wird. Der Rest soll über eine Beitragserhöhung von 0,5 %-Punkten, im Gegenwert von etwa 5 Mrd. € aufgebracht werden. Beitragsbemessungs- und Pflichtversicherungsgrenze werden nicht erhöht - Zahnersatz reicht von Brücken bis Einzelzahnkronen
Zu den Leistungen im Rahmen des Zahnersatzes zählen Einzelzahnkronen, Brücken, Gebissprothesen und kombinierte Versorgungsformen sowie implantatgetragene Kronen, Brücken und Prothesen. Die Kosten für Zahnfüllungen, Gold- und Keramik-Inlays, Wurzelkanalfüllungen und Röntgenleistungen sind indessen privat zu tragen oder über eine private Zusatzversicherung abzusichern. Ob es hier – wie schon bei den ambulanten und stationären Zusatztarifen – eine Kooperation zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung geben wird, ist derzeit noch nicht geklärt. - Zuzahlungen für Zahnersatz
Der Zahnersatz bleibt wie oben aufgeführt eine Leistung der gesetzlichen Krankenkassen. Die Versicherung und damit die Höhe der Zuzahlungen für den Zahnersatz richtet sich auch weiterhin nach der Regelmäßigkeit der zahnärztlichen Vorsorgeuntersuchungen. Wer sein Bonusheft entsprechend pflegt, erhält von der Krankenkasse einen Nachlass von bis zu 65 Prozent. - Sonderkündigungsrecht bei privaten Versicherungsabschlüssen für Zahnersatz
Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse, die bereits eine private Zahnersatzversicherung abgeschlossen haben, besitzen ein Sonderkündigungsrecht: Sie können ihren Vertrag nach Inkrafttreten des Gesetzes mit sofortiger Wirkung zum Ende des Monats, in dem die Kündigung dem Versicherer zugeht, auflösen. - Mehr Wahlfreiheit für Zahnpatienten
Ab dem 1. Januar 2005 bezahlen die gesetzlichen Krankenkassen nicht mehr den prozentualen Anteil des Zahnersatzes, sondern einen „befundbezogenen Festzuschuss“. Demzufolge orientiert sich die Zuzahlung künftig am Befund und nicht wie bisher an der Behandlungsmethode. In diesem Zusammenhang ändert sich auch die Berechnungsgrundlage für die Bezuschussung von Zahnersatzleistungen. Maßgeblich ist dann nicht mehr die medizinisch notwendige Versorgung im Einzelfall, sondern diejenige, die in der Mehrzahl der Fälle angewandt wird. Der Vorteil für den Patienten liegt hierbei darin, dass er künftig zwischen den anerkannten Behandlungsmethoden frei wählen kann, ohne den Anspruch auf den Kassenzuschuss zu verlieren. - Härtefall-Regelung
Versicherten mit einem geringen Einkommen steht ein zusätzlicher Festzuschuss von den Krankenkassenzu, so dass sie die Regelversorgung kostenfrei erhalten. Die Grenzen der monatlichen Bruttoeinnahmen liegen bei 966 Euro für Alleinstehende, bei 1.328,50 Euro für Verheiratete und für ein Ehepaar mit Kind bei 1.569,75 Euro. - Praxisgebühr beim Zahnarzt
Für zwei zahnärztliche Kontrolluntersuchungen im Jahr wird keine Praxisgebühr erhoben. Kinder unter 18 Jahren sind von Zuzahlungen und Praxisgebühren befreit. Ansonsten zahlen gesetzlich Versicherte ab dem vollendeten 18. Lebensjahr für den ersten Zahnarztbesuch im Quartal eine Praxisgebühr von 10 Euro. - Kieferorthopädische Behandlungen
An dem Anspruch gesetzlich Krankenversicherter auf kieferorthopädische Behandlung ändert sich nichts. Diese Maßnahmen sind von der Neuordnung der Zahnersatzversorgung ausgenommen. Mehr über das neue Zahnersatzmodell der Bundesregierung erfahren Sie am kostenfreien Bürgertelefon des Ministeriums. Die Mitarbeiter beantworten Ihre Fragen von montags bis donnerstags zwischen 8 und 20 Uhr unter der folgenden Telefon-Nummer: 0800 1515159 - Leistungsumfang bleibt erhalten
Die gesetzlichen Krankenkassen bezahlen auch künftig Krankengeld, wenn die tarifliche Lohnfortzahlung des Arbeitgebers endet. Bezieher von Arbeitslosengeld II (ALG II), die in der gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert sind, bekommen ebenfalls wie bisher die Leistung für 42 Kalendertage ausgezahlt, anschließend zahlt die Krankenkasse das Krankengeld in gleicher Höhe fort. Dies gilt auch für familienversicherte ALG II-Bezieher. Damit ändert sich nichts am Leistungsumfang des Krankengeldes. - Höhe des Krankengeldes
Das Krankengeld beträgt 70 Prozent des regelmäßigen Arbeitsentgeltes, darf jedoch 90 Prozent des entsprechenden Nettoeinkommens nicht übersteigen. Es wird pro Kalendertag berechnet und ohne zeitliche Begrenzung gezahlt. Für den Fall der Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit erhält man es jedoch für längstens 78 Wochen in einem Zeitraum von drei Jahren. Anschließend besteht nur dann ein erneuter Anspruch auf Krankengeld, wenn der Betreffende versichert ist, mindestens sechs Monate nicht aufgrund derselben Krankheit arbeitsunfähig und erwerbstätig war oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stand. Mit dieser Festlegung will man verhindern, dass das Krankengeld die Funktion einer Dauerrente erfüllt. Das Krankengeld ruht, solange der Versicherte ein beitragspflichtiges Arbeitseinkommen oder Lohnersatzleistungen bezieht, sich in der Elternzeit befindet bzw. die Arbeitsunfähigkeit nicht gemeldet wird. - Anspruch auf Krankengeld
Gesetzlich Versicherte erhalten Krankengeld, wenn sie infolge einer Erkrankung nicht arbeiten können oder auf Kosten der Krankenkassen stationär behandelt werden. Der Anspruch besteht ab dem Tag, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung folgt. Damit sollen Manipulationsmöglichkeiten wie „rückwirkende Krankschreibungen“ ausgeschlossen werden. Dies gilt für jede einzelne Zeit von Arbeitsunfähigkeit, also auch bei einem wiederholten Ausfall wegen der gleichen Krankheit. Die Satzung einer Krankenkasse kann für freiwillig Versicherte den Anspruch auf Krankengeld ausschließen oder zu einem späteren Zeitpunkt festsetzen. Die Fortzahlung des Arbeitsentgeltes richtet sich nach arbeitsrechtlichen Vorschriften. So bekommen Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber ihren Verdienst entsprechend dem Entgeltfortzahlungsgesetz bis zu sechs Wochen lang ohne Abzüge. - Kinderkrankengeld
Darüber hinaus bekommen Mitglieder der gesetzlichen Kassen Krankengeld ausgezahlt, wenn sie zur Beaufsichtigung und Betreuung ihres erkrankten, ebenfalls versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben müssen. Bedingung dafür ist, dass eine Bestätigung des Arztes vorliegt und keine andere in dem Haushalt lebende Person diese Aufgaben übernehmen kann. Ist zum Beispiel der Ehepartner des Versicherten nicht berufstätig und ist somit für die Pflege des kranken Kindes gesorgt, hat man keinen Anspruch auf diese Leistung. Gleiches gilt, wenn etwa die Großeltern oder andere – nicht verwandte – Personen im Haushalt leben. Auf Personen außerhalb des gemeinsamen Hausstandes, wie Nachbarn, darf jedoch nicht verwiesen werden. Kinderkrankengeld wird außerdem nur dann gezahlt, wenn das Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Zudem gehen Ansprüche des Versicherten gegen seinen Arbeitgeber auf bezahlte Freistellung dem Anspruch auf die Leistung der Krankenkassen vor. Gesetzlich Versicherte können für jedes Kind zehn Tage lang Kinderkrankengeld beziehen, Alleinerziehende erhalten es für 20 Arbeitstage. Versicherte mit mehr als zwei Kindern dürfen sich maximal für 25 bzw. 50 Tage im Kalenderjahr von der Arbeit freistellen lassen. Für Kinder, die nach Einschätzung der Ärzte nur noch eine Lebenserwartung von wenigen Wochen oder Monaten haben, ist die zeitliche Begrenzung des Kinderkrankengeldes aufgehoben worden. Dies ist seit August 2002 in dem „Gesetz zur Sicherung der Betreuung und Pflege Schwerstkranker Kinder“ geregelt. Zusätzlich müssen bestimmte Voraussetzungen für stationäre und ambulante Hospizleistungen vorliegen. Der Anspruch besteht damit vor allem dann, wenn das Kind ambulante Leistungen eines Hospizdienstes erhält, stationär in einem Kinderkrankenhaus versorgt oder zur Schmerzlinderung in einer Klinik behandelt wird. Mit dem zeitlich unbegrenzten Anspruch auf Kinderkrankengeld korrespondiert die Verpflichtung des Arbeitgebers, ebenfalls unbegrenzt die betroffenen Arbeitnehmer von der Arbeit freizustellen. Dies gilt sowohl für gesetzlich als auch privat versicherte Krankenversicherte. - Praxisgebühr:
Pro Quartal müssen beim Arzt- oder Zahnarztbesuch 10 EUR Praxisgebühr bezahlt werden. Diese Summe wird dem Arzt anschließend von der Krankenkasse abgezogen. - Prozentuale Zuzahlung bei Arzneimitteln und Hilfsmitteln:
Grundsätzlich wird künftig bei allen Leistungen eine Zuzahlung von 10% der Kosten erhoben; höchstens allerdings 10 EUR, mindestens 5 EUR. Wenn die absoluten Kosten unter 5 EUR liegen wird der tatsächliche Preis gezahlt.
Befreiungsausweise der Krankenkassen / Sozialamt gelten ab 01.01.2004 nicht mehr! Jeder muss seinen Kostenbeitrag leisten; lediglich Kinder und Jugendliche bis zum 18 Lebensjahr sind von den Zuzahlungen befreit. - Belastungsgrenzen:
Alle Zuzahlungen werden künftig für das Erreichen der Belastungsgrenze berücksichtigt. Die jährliche Eigenbeteiligung der Versicherten soll 2% der Bruttoeinkommen nicht überschreiten. Für chronisch kranke Menschen gilt die Grenze von 1% der Bruttoeinnahmen. Auf Familien wird durch Kinderfreibeträge zusätzlich Rücksicht genommen. Bei Beziehern von Sozialhilfe gilt der Regelsatz des Haushaltsvorstands als Berechnungsgrundlage für die Belastungsgrenze. - Wichtig:
Bitte sammeln Sie ab 01. Januar 2004 alle Belege über die gesetzlichen Zuzahlungen. Ihre Kasse erstattet Ihnen am Ende des Jahres die Zuzahlungen, die Ihre Belastungsgrenze überschreiten. Erreichen Ihre Zuzahlungen bereits im Laufe des Jahres die Belastungsgrenze, können Sie bis zum Ende des Jahres von weiteren Zuzahlungen befreit werden. - Befreiung für Kinder und Jugendliche:
Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind generell von allen Zuzahlungen befreit. - Bonusregelung:
Wer aktiv Vorsorge betreibt und an qualitätsgesicherten Präventionsmaßnahmen teilnimmt, kann von seiner Krankenkasse einen finanziellen Bonus bekommen. Das kann eine teilweise Befreiung von den Zuzahlungen oder auch eine Ermäßigung des Beitrages sein. Das gilt auch für Versicherte, die an einem Chronikerprogramm (DMP) oder an einer integrierten Versorgung teilnehmen.
Gesundheitsreform - Von der großen Koalition 2006 beschlossene Neuerungen
Übersicht der wichtigsten Änderungen:
Gesundheitsreform - Änderungen ab 2005
Kompromiss zum Zahnersatz gekippt – ab 2005 Finanzierung über höheren Krankenkassenbeitrag
Mit einer Bundestagsmehrheit von SPD und Grünen wurde am 1. Oktober 2004 der bereits 2003 von Regierung und Opposition ausgearbeitete Kompromiss zum Zahnersatz gekippt. Die bereits verkündete Ausgliederung des Zahnersatzes aus der gesetzlichen Krankenversicherung sowie die Einführung einer entsprechenden Zwangsversicherung für alle Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse sind daraufhin vorerst wieder zurückgenommen worden. Einer der Gründe lag in der zu komplizierten Handhabung der zunächst geplanten Lösung.
Ab Juli 2005 setzen sich die Beiträge neu zusammen
Damit gehört der Zahnersatz auch weiterhin zu den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Auch am Umfang des Leistungsanspruchs ändert sich nichts. Allerdings müssen die Mitglieder die Finanzierung mehr als bisher mittragen und ab Juli 2005 einen 0,4 Prozent höheren Krankenkassenbeitrag zahlen. Bei einem Bruttogehalt von 2 000 Euro sind dies immerhin 8 Euro. Der gesonderte Krankengeld-Zusatzbeitrag in Höhe von 0,5 Prozent für Arbeitnehmer, der ursprünglich erst im Januar 2006 eingeführt werden sollte, wird nun ebenfalls ab Juli des kommenden Jahres erhoben.
Insgesamt erhöhen sich dadurch die Kassenbeiträge für gesetzlich Versicherte um 0,9 Prozentpunkte. Beide Abzüge haben die gesetzlich Versicherten künftig allein zu tragen – bisher teilten sich diese Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu gleichen Teilen. Die gesetzlichen Krankenkassen sollen im Gegenzug gesetzlich dazu verpflichtet werden die Beiträge zum 1. Juli 2005 um 0,9 Prozentpunkte zu senken. Dadurch wird jedoch vorrangig die Arbeitgeberseite entlastet. Für die Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen führt diese „Beitragssenkung“ hingegen zu einer deutlichen Mehrbelastung. Familienversicherte Angehörige und Bezieher des Arbeitslosengeldes II sind von dem zusätzlichen Beitragssatz ausgenommen.
Mitte 2005 wird Finanzierung des Krankengeldes neu geregelt
Bundestag und Bundesrat haben bereits 2004 im Rahmen der Gesundheitsreform Änderungen beim Krankengeld beschlossen. Demzufolge müssen gesetzlich versicherte Arbeitnehmer ab Juli 2005 das Krankengeld allein finanzieren – die Arbeitgeber beteiligen sich dann nicht mehr an dieser Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung. Ursprünglich sollte diese Neuregelung erst in 2006 in Kraft treten und statt dessen der Zahnersatz bereits ab Januar 2005 aus der paritätischen Finanzierung von Arbeitgebern und Arbeitnehmern herausgenommen werden. Die Änderung wird nun aber gleichzeitig zum 1. Juli 2005 umgesetzt werden.
Gesundheitsreform - Änderungen ab 2004
Übersicht der wichtigsten Änderungen für Patienten, die gesetzlich versichert sind:
Auf Vorschlag der Bundesgesundheitsministerin haben Bundestag und Bundesrat eine neue Gesundheitsreform - das Gesundheitssystem-Modernisierungsgesetz (GMG) verabschiedet.
Erklärtes Ziel ist es, die Beiträge zu senken, die Ausgaben zu bremsen und den Wettbewerb um mehr Qualität und Effizienz im Gesundheitswesen zu fördern. Das Gesetz selbst hat einen Umfang von ca. 170 Seiten und sieht zahlreiche Veränderungen in allen Bereichen vor: bei Ärzten, Apotheken, Hilfsmitteln und anderen Leistungen.
Auch für Sie als Patienten ändert sich vieles, insbesondere im Bereich der Selbstbeteiligung. Deshalb möchten wir Sie im Folgenden über die wichtigsten Veränderungen bezüglich der Krankenkassenleistungen und der neuen Zuzahlungsregelungen informieren.
Zu spezifischen Fragen sprechen Sie bitte Ihre Krankenkasse oder Krankenversicherung an; weitere Auskünfte erhalten Sie auch im Internet unter: www.die-gesundheitsreform.de.
Neue Zahlungsregelungen - die wichtigsten Veränderungen auf einen Blick:
Zur kostenfreien Anfrage zum Krankenkassenwechsel
Zur kostenfreien Anfrage zur Privaten Krankenzusatzversicherung
Zur kostenfreien Anfrage zur Privaten Krankenvollversicherung


