Bemessungs- und Einkommensgrenzen ab 2010
Der paritätisch finanzierte allgemeine Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt seit 2009 14,0 Prozent, der ermäßigte Beitragssatz 13,4 Prozent. Hinzu kommt ein Anteil von 0,9 Beitragssatzpunkten, den die Mitglieder allein tragen, also ohne hälftige Beteilung der Arbeitgeber. Die Verteilung der Beitragsbelastung zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern ändert sich nicht..
Gesetzlich versicherte Arbeitnehmer mit einem Bruttojahreseinkommen über der Versicherungspflichtgrenze können in die private Krankenversicherung wechseln, erstmalig wenn sie in 3 aufeinander folgenden Kalenderjahren die Versicherungspflichtgrenze überschritten haben. Für Selbständige, Freiberufler und Beamte hat die Versicherungspflichtgrenze (von wenigen Berufsgruppen abgesehen) keine Auswirkungen, ein Wechsel in die PKV ist unabhängig vom Einkommen möglich.
| Alle Bundesländer |
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| Versicherungspflichtgrenze |
49.950 EUR / Jahr 4.162,50 EUR / Monat 138,75 EUR / Tag |
Die Beitragsbemessungsgrenze ist der Betrag eines Arbeitsentgelts, bis zu dem Beiträge zur Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung (Sozialversicherung) erhoben werden. Über diese Grenze hinaus bleiben Einkommen beitragsfrei. Die Beitragsbemessungsgrenze entsprach bis 2002 der Krankenversicherungspflichtgrenze, seit 2003 sind beide Werte unterschiedlich.
| Alle Bundesländer |
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| Beitragsbemessungsgrenze |
45.000 EUR / Jahr 3.750 EUR / Monat 125 EUR / Tag |
Der Beitragssatz wird von der jeweiligen Krankenkasse vom Bruttogehalt bis max. zur Beitragsbemessungsgrenze berechnet. Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen jeweils die Hälfte dieses Beitrages.
| Alle Bundesländer |
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| Ab 2009 sind die Beitragssätze der gesetzl. Krankenversicherung bundesweit identisch |
Allgemeiner Beitragssatz: 14,00 %, Sonderbeitrag 0,9% (gesamt: 14,9%) |
Ermäßigter Beitragssatz: 13,40 %, Sonderbeitrag 0,9% (gesamt: 14,3%) |
| bundesweit Sonderbeitrag zur Krankenversicherung |
0,9 % v. max. 3.750 EUR |
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| Beitragssatz Pflegeversicherung |
1,95 % |
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| Kinderlosenbeitrag zur Pflegeversicherung |
0,25 % v. max. 3.750 EUR |
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| KV-Beitrag - Studentische Krankenversicherung - für Studenten |
49,40 EUR |
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| PV-Beitrag - Studentische Krankenversicherung - für Studenten* |
7,92 EUR |
Die Geringfügigkeitsgrenze ist die Grenze beim Bruttogehalt, bis zu dem keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung besteht. Die Verdienstgrenze für eine geringfügige Beschäftigung ist ab dem 01.04.2003 von 325 EURO auf 400 EURO heraufgesetzt worden, §8 Absatz 1 Nr. 1 SGB IV. Der "Mini-Jobber" kann seinen Lohn, wenn dieser 400 EURO nicht übersteigt, "brutto für netto" erhalten.
| Alle Bundesländer |
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| Geringfügigkeitsgrenze |
400,00 EURO / Monat |
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