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Startseite : Krankenversicherung : Allgemein : Bemessungs- und Einkommensgrenzen

Bemessungs- und Einkommensgrenzen ab 2012

Der paritätisch finanzierte allgemeine Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt ab 2012 15,50 %, der ermäßigte Beitragssatz 14,90 %. In diesen Beitragssätzen ist ein Anteil von 0,9 Beitragssatzpunkten enthalten, den die Mitglieder allein tragen, also ohne hälftige Beteilung der Arbeitgeber.

Durch das von der Bundesregierung verabschiedete Gesetz zur Finanzierung der Gesetzlichen Krankenkassen (GKV-FinG) können die Krankenkassen Zusatzbeiträge erheben. Hierdurch soll neben der Finanzierung der Kassen auch ein verstärkter Wettbewerb über ein differenziertes Leistungsangebot erzielt werden.

Gesetzlich versicherte Arbeitnehmer mit einem Bruttojahreseinkommen über der Versicherungspflichtgrenze können ab 2011 bereits nach einem Jahr Wartezeit in die private Krankenversicherung wechseln, wenn sie in dem vergangenen Jahr ein Bruttoeinkommen erzielt haben, welches über der Versicherungspflichtgrenze liegen muss. Für Selbständige, Freiberufler und Beamte hat die Versicherungspflichtgrenze (von wenigen Berufsgruppen abgesehen) keine Auswirkungen, ein Wechsel in die PKV ist unabhängig vom erzielten Bruttoeinkommen möglich.

Versicherungspflichtgrenze Monat (West) Jahr (West) Monat (Ost) Jahr (Ost)
Kranken- u. Pflegeversicherung 2012 (EUR) 4.237,50 50.850 4.237,50 50.850
Kranken- u. Pflegeversicherung 2011 (EUR) 4.125,00 49.500 4.125,00 49.500



Die Beitragsbemessungsgrenze ist der Betrag eines Arbeitsentgelts, bis zu dem Beiträge zur Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung (Sozialversicherung) erhoben werden. Über diese Grenze hinaus bleiben Einkommen beitragsfrei. Die Beitragsbemessungsgrenze entsprach bis 2002 der Krankenversicherungspflichtgrenze, seit 2003 sind beide Werte unterschiedlich.

Beitragsbemessungsgrenze Monat (West) Jahr (West) Monat (Ost) Jahr (Ost)
Kranken- u. Pflegeversicherung 2012 (EUR) 3.825 45.900 3.825 45.900
Kranken- u. Pflegeversicherung 2011 (EUR) 3.712,50 44.550 3.712,50 44.550



Der Beitragssatz wird von der jeweiligen Krankenkasse vom Bruttogehalt bis max. zur Beitragsbemessungsgrenze berechnet. Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen jeweils die Hälfte dieses Beitrages.

Alle Bundesländer
Ab 2009 sind die Beitragssätze der gesetzl. Krankenversicherung bundesweit identisch
Allgemeiner Beitragssatz: 14,60 %, Sonderbeitrag 0,9% (gesamt: 15,50%)
Ermäßigter Beitragssatz: 14,00 %, Sonderbeitrag 0,9% (gesamt: 14,90%)
bundesweit Sonderbeitrag zur Krankenversicherung
0,9 % v. max. 3.825 EUR
Beitragssatz Pflegeversicherung
1,95 %
Kinderlosenbeitrag zur Pflegeversicherung
0,25 % v. max. 3.825 EUR
KV-Beitrag - Studentische Krankenversicherung - für Studenten
64,77 EUR (ab 04/2011)
PV-Beitrag - Studentische Krankenversicherung - für Studenten*
11,64 EUR (ab 04/2011)
* Kinderlose Studenten ab 23 Jahren zahlen 13,13 EURO (ab 04/2011).



Die Geringfügigkeitsgrenze ist die Grenze beim Bruttogehalt, bis zu dem keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung besteht. Die Verdienstgrenze für eine geringfügige Beschäftigung ist seit dem 01.04.2003 auf 400 EURO festgesetzt worden, § 8 Absatz 1 Nr. 1 SGB IV. Der "Mini-Jobber" kann seinen Lohn, wenn dieser 400 EURO nicht übersteigt, "brutto für netto" erhalten. Die Bundesregierung plant aktuell die Geringfügigkeitsgrenze 2012 auf 450 EUR zu erhöhen.

Alle Bundesländer
Geringfügigkeitsgrenze
400,00 EURO / Monat




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